Ist das UWG im Falle des CleverConnect anwendbar?
Der wettbewerbsrechtliche Aspekt wird durch § 7 UWG erläutert. Es stellt sich die Frage, inwieweit geteilte Stellenangebote der vorherigen Zustimmung des Empfängers bedürfen.
Zunächst einmal gelten die einschlägigen UWG-Regelungen nicht für Mehrpunktkommunikation (z. B. Teilen in sozialen Netzwerken), sondern nur für Punkt-zu-Punkt-Kommunikation per E-mail. Dazu gehört in der Regel auch die Kommunikation per E-Mail.
Im Rahmen dieser Punkt-zu-Punkt-Kommunikation ist zu prüfen, ob ein Stellenangebot eine geschäftliche Handlung darstellt, da nur dann das UWG einschlägig ist. Gemäß § 2a UWG ist eine „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zum Nutzen des eigenen oder fremden Unternehmens vor, während oder nach einem geschäftlichen Vorgang, der in objektivem Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen steht; zu „Waren“ zählen auch Immobilien, zu „Dienstleistungen“ auch Rechte und Pflichten.
Aus unserer Sicht ist das UWG im Fall von CleverConnect nicht anwendbar, da der CleverConnect-Kunde keine Dienstleistung erbringen, sondern ein Arbeitsverhältnis in Aussicht stellen (oder sich darauf bewerben) soll.
Sowohl die rechtliche Bewertung durch unsere Kanzlei als auch die jahrelange Praxis haben gezeigt, dass das Risiko einer Beschwerde durch einen vermittelten Mitarbeiter de facto nicht besteht: In unserer siebenjährigen Unternehmensgeschichte gab es bei fast 500.000 Empfehlungen und in der Zusammenarbeit mit Großunternehmen wie Henkel, Otto oder der Schweizerischen Post keinen einzigen Beschwerdefall. Dies liegt daran, dass Direktempfehlungen in der Regel zwischen Personen erfolgen, die sich persönlich kennen – was auch eine zentrale Grundlage für den Erfolg des Mitarbeiterempfehlungsprinzips darstellt. Im Extremfall ist es auch möglich, einzelne Empfehlungskanäle (wie z. B. E-Mail) zu deaktivieren. Wir empfehlen dies jedoch nicht, da insbesondere E-Mail-Empfehlungen ein sehr beliebter Kanal sind und zu wertvollen Empfehlungen führen. Das strikte Einholen einer Einwilligung vor dem Versand einer Jobsharing-E-Mail würde zudem eine separate Vorab-E-Mail erfordern, für die ebenfalls keine Einwilligung vorliegt und die Benutzerfreundlichkeit des Empfehlungssystems erheblich einschränken würde.
Im Rahmen dieser Punkt-zu-Punkt-Kommunikation ist zu prüfen, ob ein Stellenangebot eine geschäftliche Handlung darstellt, da nur dann das UWG einschlägig ist. Gemäß § 2a UWG ist eine „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zum Nutzen des eigenen oder fremden Unternehmens vor, während oder nach einem geschäftlichen Vorgang, der in objektivem Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen steht; zu „Waren“ zählen auch Immobilien, zu „Dienstleistungen“ auch Rechte und Pflichten.
Aus unserer Sicht ist das UWG im Fall von CleverConnect nicht anwendbar, da der CleverConnect-Kunde keine Dienstleistung erbringen, sondern ein Arbeitsverhältnis in Aussicht stellen (oder sich darauf bewerben) soll.
Sowohl die rechtliche Bewertung durch unsere Kanzlei als auch die jahrelange Praxis haben gezeigt, dass das Risiko einer Beschwerde durch einen vermittelten Mitarbeiter de facto nicht besteht: In unserer siebenjährigen Unternehmensgeschichte gab es bei fast 500.000 Empfehlungen und in der Zusammenarbeit mit Großunternehmen wie Henkel, Otto oder der Schweizerischen Post keinen einzigen Beschwerdefall. Dies liegt daran, dass Direktempfehlungen in der Regel zwischen Personen erfolgen, die sich persönlich kennen – was auch eine zentrale Grundlage für den Erfolg des Mitarbeiterempfehlungsprinzips darstellt. Im Extremfall ist es auch möglich, einzelne Empfehlungskanäle (wie z. B. E-Mail) zu deaktivieren. Wir empfehlen dies jedoch nicht, da insbesondere E-Mail-Empfehlungen ein sehr beliebter Kanal sind und zu wertvollen Empfehlungen führen. Das strikte Einholen einer Einwilligung vor dem Versand einer Jobsharing-E-Mail würde zudem eine separate Vorab-E-Mail erfordern, für die ebenfalls keine Einwilligung vorliegt und die Benutzerfreundlichkeit des Empfehlungssystems erheblich einschränken würde.