Darf der Arbeitgeber im Rahmen der Einladung seinen Mitarbeitenden im System vorregistrieren, woraufhin eine entsprechende Einladungs-E-Mail versendet wird?
Dies ist als vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt anzusehen, muss aber in jedem Fall durch das berechtigte Interesse des Arbeitgebers nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt sein. Da dem Arbeitnehmer im letztgenannten Fall ein Widerspruchsrecht zusteht und er über die Datenverarbeitung informiert wird, sind sämtliche Voraussetzungen hierfür erfüllt. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dafür, den Newsletter als Teil der Unternehmenskommunikation zu sehen, bestünde nicht einmal ein Widerspruchsrecht, da der Arbeitnehmer dann keine höheren eigenen Interessen geltend machen könnte. Vergleichbar ist dies auch mit der internen Nutzung von Cloud-Systemen wie Office365, SharePoint oder Outlook, mit deren Betreibern ebenfalls Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen werden müssen und bei denen vergleichbare dienstliche Daten der Arbeitnehmer (Name & E-Mail-Adresse) „vorregistriert“ werden.