Dies ist als vom Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst anzusehen, auf alle Fälle aber mit dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers nach Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO zu begründen. Da der Mitarbeiter im letzten Fall ein Widerspruchsrecht hat und er über die Datenverarbeitung informiert wird, sind hierfür alle Voraussetzungen erfüllt. Wenn man sich dazu entscheidet, den Newsletter als Teil der Unternehmenskommunikation zu sehen, bestünde nicht mal ein Widerspruchsrecht, da dann der Mitarbeiter keine eigenen höheren Interessen geltend machen kann. Vergleichbar ist dies zudem mit der unternehmensinternen Nutzung von Cloud-Systemen wie Office365, SharePoint oder Outlook, mit deren Betreibern ebenso Verträge zur Datenverarbeitung abgeschlossen werden müssen und wo vergleichbare geschäftliche Daten der Mitarbeiter (Name & E-Mail-Adresse) „vorregistriert“ werden.
Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter im Rahmen der Einladung im System vorregistrieren, woraufhin eine entsprechende Einladungs-Email verschickt wird?

Antoine
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