Auf welcher Rechtsgrundlage basiert das Verarbeiten von Talentdaten von Personen, die im Rahmen einer Empfehlung angeschrieben werden?

Antoine
Antoine

In Bezug auf die Rechtsgrundlage berufen wir uns hier auf das berechtigte Interesse für eine einmalige Kontaktaufnahme für ein Jobangebot. D.h. es wird kein Produkt verkauft sondern es handelt sich um die Gelegenheit, bei einem seriösen Unternehmen seine Daten zu hinterlassen, welches ein berufliches Weiterkommen der betroffenen Person fördert. Zudem werden in diesem ersten Schritt lediglich die Kontaktdaten, keine weiteren Daten mitgeteilt. Das Talent hat – wie auch gesetzlich vorgesehen – die Möglichkeit der weiteren Verwendung der Daten zu diesem Zweck zu widersprechen.

Im Rahmen dieser Direkt-Empfehlung muss der Mitarbeiter durch Setzen einer Checkbox bestätigen, dass er über das Einverständnis des jeweiligen Kandidaten verfügt.
Richtig ist, dass der Talentry-Kunde keine Kontrolle über die Art des Einverständnisses sowie den Umfang und die Art der Information hat.

Dies ist aber auch nicht erforderlich, da es sich hierbei nicht um eine datenschutzrechtliche Einwilligung handelt. Vielmehr soll diese Absicherung das (mutmaßliche) berechtigte Interesse des Talents absichern. Die Abfrage des Einverständnisses (vom Mitarbeiter) hat damit zwei Funktionen:
1. Der Mitarbeiter soll dazu angehalten werden, sich bewusst zu machen, dass er die personenbezogenen Daten des Talents an einen Dritten (den Talentry-Kunden) übermittelt.
2. Der Talentry-Kunde lässt sich von dem Mitarbeiter dadurch bestätigen, dass keine berechtigten Interessen des Talents der Kontaktaufnahme entgegenstehen.

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